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Welchen Garantiebedingungen unterliegen die Außentüren?

§ 1

  1. Der Hersteller gewährt dem Empfänger die Garantie auf die durch ihn gefertigten Erzeugnisse, von denen in diesem Dokument die Rede ist.
  2. Der Hersteller versichert, das die Erzeugnisse von guter Qualität und Funktionsfähigkeit sind und dass sie frei von Herstellungsfehlern sind.
  3. Die Garantie der Qualität umfasst alle Folgefehler an dem verkauften Erzeugnis (Materialfehler) und die Mängel in Folge einer fehlerhaften Fertigung.
  4. Die Garantie gilt für 12 Monate ab dem bestätigten Verkaufsdatum des Erzeugnisses
  5. Die erteilte Garantie befreit den Empfänger nicht von der Qualitäts- und Mengenabnahme am Tag des Verkaufes.

§ 2

Die Garantie umfasst die Erzeugnisse, die nach der „Montage- und Betriebsanleitung der Türen” eingebaut wurden, die den Bestandteil dieser Garantiekarte bildet, und nur für den Fall, dass ein verborgener Fehler entdeckt wurde, der bei der Abnahme nicht zu erkennen war.

§ 3

  1. Der Hersteller haftet in keinem Fall für Beschädigungen und Zerstörungen des Erzeugnisses, die nicht wegen vorhandener Mängel eingetreten sind..
  2. Die Garantie übernimmt keine Haftung für Mängel, die in der Garantiezeit entdeckt wurden, aber infolge der Nichtbeachtung der Anleitung für die Beförderung, Aufbewahrung, den Einbau, Gebrauch und die Wartung verursacht wurden. Insbesondere sind ausgeschlossen:

a) mechanische Beschädigungen nach dem Verkauf des Erzeugnisses, die der Benutzer zu verantworten hat,

b) die Beschädigungen und Mängel wegen fehlerhafter Montage, Beförderung, Aufbewahrung und Betrieb,

c) die Verfärbungen und Beschädigungen, die in Folge der direkten Einwirkung von Wasser sowie auf Grund schlechter Belüftung, sowie hoher Temperaturunterschiede zwischen Diele und Wohnung entstehen, die zur Kondensation von Wasser an den Türen führt.

d) die nach dem Verkauf nachgewiesenen Folgefehler, zu denen es auf Grund höherer Gewalt (Überschwemmung, Brand, Einbruch, usw.) und anderer von dem Hersteller unabhängiger Ursachen gekommen ist.

e) die Unterschiede in der Färbung und Struktur der Lackoberschicht, die mit der Struktur und den Eigenschaften des Holzes verbunden sind,

f) die Arbeiten an den Erzeugnissen, die der Benutzer im eigenen Bereich und auf eigene Kosten durchführen muss, wie zum Beispiel Regelung des Türflügels, der Klinke, die Schmierung der Schlossmechanismen, Pflege der Lackoberschicht.

  1. Die Herstellergarantie umfasst keine Einbauarbeiten, die im eigenen Bereich durch den Kunden durchgeführt wurden, oder die durch den Verkäufer einer fremden Firma, die mit dem Hersteller nicht verbunden ist, ausgeführt wurden.
  2. Der Hersteller ist berechtigt die Garantieforderungen abzulehnen, wenn festgestellt wird, dass es zu Eingriffen von Dritten oder sonstigen nicht berechtigten Personen, außer Hersteller und seinem Service gekommen ist, auf denen die Reparaturen und kleinen Änderungen beruhen.

§ 4

Der Hersteller als Garantiegeber behält sich das Recht zur Beurteilung und Einstufung der Beschädigungen vor.

§ 5

  1. In der Garantiezeit ist der Hersteller verpflichtet, das mangelhafte Erzeugnis kostenlos zu reparieren.
  2. Stellt der Hersteller fest, dass die Fehler, die bei dem Produkt auftraten, nicht zu beheben sind, steht dem Kunden das Recht zu, eine Minderung des Preises oder den Austausch des fehlerhaften Produkts zu verlangen. Bei einem Austausch ist der Kunde verpflichtet, die fehlerhaften Erzeugnisse zurück zu geben.
  3. Der Kunde ist berechtigt, den Austausch des mangelhaften gegen ein fehlerfreies Erzeugnis zu fordern, wenn der Fall eintritt, dass der Hersteller nicht im Stande ist, das Erzeugnis zu reparieren oder schon drei Instandsetzungen des Erzeugnisses durchgeführt hat, die erfolglos waren, und die verwendungsgemäße Anwendung des Produkts unmöglich machen.

§ 6

  1. Als Nachweis der erteilten Garantie erstellt der Hersteller durch Vermittlung des Verkäufers die Garantiekarte.
  2. Indem der Kunde die Garantiekarte unterschreibt, bestätigt er hiermit, dass er die Garantiebedingungen akzeptiert.
  3. Eine Garantiekarte ohne Kartennummer, Verkaufsdatum, Rechnungsnummer, Stempel und Unterschrift des Verkäufers ist nicht gültig.
  4. Alle Änderungen und Verbesserungen des Inhalts der Garantiekarte gelten nur, wenn sie durch den Berechtigten d.h. Verkäufer oder Hersteller erfolgen und mit der Unterschrift und dem Stempel dieser Person versehen sind.

§ 7

  1. Alle Ansprüche aus der erteilten Garantie benötigen bei Geltendmachung der Vorlage der gültigen Garantiekarte zusammen mit dem Kaufnachweis (Rechnung).
  2. Der Hersteller wird die Berechtigung der Reklamation hinterfragen und bestimmt die Art. des Fehlers binnen 7 Tagen. Die Reklamation muss dem Verkäufer vorgelegt worden sein.
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, das Formular „Meldung der Reklamation” auszufüllen und dieses dem Hersteller unverzüglich zu übergeben. Das Formular muss lesbar ausgefüllt werden, damit die Meldung der Reklamation akzeptiert werden kann
  4. Die Daten der Begutachtung des reklamierten Erzeugnisses werden spätestes binnen 21 Tagen ab dem Datum der Erhalts der Reklamation aufgenommen
  5. Die anerkannten Fehler werden unverzüglich, d.h. am Beschautag behoben, falls es möglich ist, den Fehler an Ort und Stelle zu beseitigen, ohne dass es notwendig ist, das Erzeugnis dem Hersteller zurückzusenden. Ist es notwendig, das Erzeugnis in die Werkstatt zur Reparatur zu bringen, oder wurde es zum Austausch vorgesehen, erfolgt die Behebung des Mangels binnen 30 Tagen ab Ermittlung des Fehlertyps.
  6. Nach Abstimmung mit dem Empfänger kann die Verlängerung der Frist, von der unter Absatz 5 S. 2 Rede ist, aus wichtigen unvorhergesehenen Gründen z.B. Wetterverhältnisse erfolgen.

§ 8

Alle Beschädigungen, die auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Erzeugnisses, seiner falschen Montage, Bedienung oder Wartung sowie aus anderen Gründen, die durch den Hersteller nicht zu vertreten sind, auftreten, werden ausschließlich auf Kosten des Benutzers beseitigt. Ist es wegen dieser Ursachen zu dauerhaften Qualitätsänderungen im Erzeugnis gekommen, erlischt die Garantie.

§ 9

Im Falle einer unbegründeten Reklamation werden alle damit verbundene Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt, der die Reklamation gemeldet hat.

§ 10

In den Fällen, die durch diese Garantie nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches.

§ 11

Im Falle von Streitigkeiten aus dieser Garantie entscheidet das Gericht am Sitz des Herstellers.

§ 12

Diese Garantie schließt, beschränkt oder stellt keine Ansprüche ein, die daraus folgen, dass die Ware nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.